Schachklub Königsjäger Hungen e.V.
Satzung

Satzung

des Schachklubs Königsjäger Hungen e.V.

 

§1

Name, Sitz und Zweck

 

1. Der Schachklub „Königsjäger" Hungen e.V. (kurz SK Hungen), im folgenden stets Verein genannt, ist eine Vereinigung von aktiven und passiven, schachinteressierten Personen. Der Verein kann sich zur Wahrung seiner Interessen einem als gemeinnützig anerkannten Dachverband, z.B. dem "Hessischen Schachverband- anschließen. der auf ähnlichen Grundsätzen beruhen muss. Dabei darf der Verein jedoch nicht seine Selbständigkeit aufgeben.

2. Der Verein führt den Namen „Schachklub Königsjäger Hungen e.V. Sitz des Vereines ist Hungen/Kernstadt. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Schachspieles als Sportart, die in hohem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Auf die Jugendpflege ist besonderer Wert zu legen. Deren Ziel ist es, Kinder und Jugendliche das Schachspielen beizubringen, und dadurch zu ihrer geistigen und sozialen Entwicklung ein wichtigen Beitrag zu leisten; so soll zum Beispiel eine negative Entwicklung, wie z.B. Drogenmissbrauch verhindert werden.

Die Satzungszwecke werden insbesondere durch ein mindestens einmal wöchentlich stattfindendes Jugendtraining, durch die Teilnahme an Schachturnieren und Mannschaftswettkämpfen sowie durch einen Spielabend für Erwachsene verwirklicht.

4. Der Verein ist unpolitisch und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,.Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er erstrebt nicht die Erzielung von Gewinn sondern soll die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichen Gebiet fördern. Sämtliche Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Zuschüsse und Spenden dürfen nur mit der Auflage gewährt werden, daß sie zur Pflege und Förderung des Schachspiels verwendet werden, gemäß § 1 Abs. 3.

5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind. oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§2

Mitglieder

 

1. Die Mitglieder des Vereines setzen sich zusammen aus:

a.) aktiven Mitgliedern

b.) passiven Mitgliedern

c.) Ehrenmitgliedern (erst in Zukunft)

2. Als aktives Mitglied kann jeder aufgenommen werden, der schriftliche um seine Aufnahme beim Vorstand des Vereines nachsucht, die Grundsätze des Vereins anerkennt und gewillt ist, seine Bestrebungen zu unterstützen und zu fördern. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

Passives Mitglied kann jeder werden, der den Verein in irgendeiner Form unterstützt, aber nicht aktiv im Verein Schach spielt.

Die Ehrenmitgliedschaft soll nur an solche Personen verliehen werden, die sich um das Schachspiel oder um den Verein besonders verdient gemacht haben.

3. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Bei Ablehnung ist Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand und in letzter Instanz eine Mitgliederversammlung. Es besteht kein Aufnahmezwang. Eine Aufnahmegebühr ist zulässig und kann durch die Mitgliederversammlung, welche auch über deren Höhe entscheidet, festgelegt werden, dabei darf die gesetzlich festgelegte Maximalhöhe nicht überschritten werden.

4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Dies gilt nicht für den gesetzlichen Vertreter.

5. Ehrenmitglieder können nur mit Mehrheit aller Vereinsmitglieder gewählt werden. Vorschläge sind an den Vorstand zu richten.

6. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keine Zahlungen aus dessen Vermögen oder Rückzahlungen geleisteter Beiträge oder Umlagen erhalten. In einem solchen Falle gehen eventuelle Ersparnisse und Werte des Vereines in andere gemeinnützige Zwecke über — niemals in die Hände von Privatpersonen (vgl. § 8 Auflösung des Vereines).

7. Die Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. sowie Ämter des Vereines zu bekleiden. Das Recht zur Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen entfällt für das Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

 

§3

Mitgliedsbeiträge

 

1. Ein mindestens zu zahlender Beitrag wird für aktive und passive Mitglieder durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder und "außerordentlich passive Mitglieder" (z.B. Behördenvertreter usw.). welche kein Stimmrecht haben. sind ohne Verpflichtung zur Beitragszahlung.

2. Die Mitgliedsbeiträge sind am Anfang eines Geschäftsjahres zu entrichten.

 

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereines sowie durch Ausschluß, Austritt oder Tod des Mitglieds.

2. Die Mitglieder sind zum Austritt berechtigt. Der Austritt muß dem Vorstand, zumindest dem 1. Vorsitzenden, schriftlich mitgeteilt werden und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten sowie Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr.

Über den Ausschluß entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.

Gegen den Ausschluß kann schriftlich binnen eines Monats Einspruch eingelegt werden. In einem solchen Falle entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Vor der Abstimmung hat das Mitglied das Recht mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Für einen Ausschluß ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

 

§5

Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines. Die Angelegenheiten des Vereines werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich. bei Minderjährigkeit durch einen der gesetzlichen Vertreter, ausgeübt werden. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

3. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

4. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Wichtige Gründe für einen Widerruf sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann, wenn nur ein Kandidat vorgeschlagen ist, durch Akklamation erfolgen.

6. Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung werden vom Einladenden bestimmt. in der Einladung sind Tagungsort, Tagungszeit und Tagungsordnung anzugeben.

7. Regelmäßiger Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der jährlichen Mitgliederversammlung sind mindestens:

a) Tätigkeitsbericht des Vorstandes,

b) Rechnungsbericht des Kassenwartes und Genehmigung des vorgelegten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,

c) Bericht der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Wahlen,

f) Verschiedenes.

8. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung allen Stimmberechtigten, bei Minderjährigkeit deren gesetzlichen Vertretern, form- und fristgerecht zugestellt worden ist. Für die Wahrung der vierwöchigen Ladungsfrist ist der Poststempel bzw. bei eMail oder Fax das Absendedatum maßgebend. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war.

9. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn zehn Prozent der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

10. Die Sitzung wird grundsätzlich durch einen zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Zu jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die vollständige Aufzählung der Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse beinhalten muß und vom Versammlungsleiter, vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§6

Der geschäftsführende Vorstand

 

1. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand bleibt solange im Amt. bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Wiederwahl ist zulässig, wenn der Mandatsträger in seiner Amtszeit nicht gegen die Satzung verstoßen hat.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. dem stellvertretenden Vorsitzenden. dem Kassenwart. dem Schriftführer. dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit sowie dem Jugendwart. Je nach Bedarf können die Ressorts der vier letztgenannten Vorstandsämter individuell zu dem Ressort des Geschäftsführers zusammengelegt werden. der trotzdem nur eine Stimme hat.

3. Der Vorsitzende, der Stellvertreter sowie der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB; sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei der drei sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

4. Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine Neuwahl notwendig so wählt der erweiterte Vorstand diesen nur für die Restamtszeit.

5. Der Vorstand ist für alle geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie die Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, Beschlußfassung über Aufnahmeanträge sowie Ausschlüsse von Mitgliedern.

6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit sind Anträge abgelehnt.

7 Der Vorstand kann zur Bearbeitung technischer Fragen weitere Mitglieder heranziehen, die dann nur beratende Stimme haben.

8. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter beruft die Sitzungen des Vorstandes unter der Wahrung einer einwöchigen Frist schriftlich ein. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.

9. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.

10. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich; zweckdienliche Auslagen werden auf Antrag ersetzt.

11. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

12. Zu jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die vollständige Aufzählung der Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse beinhalten muß und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§7

Der erweiterte Vorstand

 

1. Er besteht aus: Dem geschäftsführenden Vorstand, gegebenenfalls dem Ehrenvorsitzenden, dem Elternvertreter, welcher durch die Eltern zu wählen ist, dem Jugendsprecher, welcher von den Jugendlichen zu wählen ist, sowie aus den durch die jeweilige Mannschaft zu wählenden Mannschaftsführer als auch aus Personen, die der Vorstand zur Beratung hinzuzieht, wie zum Beispiel dem Turnierleiter und die Leiterin des Frauenschachs.

2. Der erweiterte Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat eine Stimme. Der erweiterte Vorstand kann zur Bearbeitung technischer Fragen weitere Mitglieder, wie zum Beispiel den Turnierleiter, heranziehen, die dann nur beratende Stimmen haben.

3. Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden nach Bedarf vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Vier Mitglieder können unter Angabe von Gründen die Einberufung einer Sitzung verlangen.

4. Der erweiterte Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Ladung stets beschlußfähig.

5. Die Tätigkeit des erweiterten Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich. Zweckdienliche Auslagen werden auf Antrag ersetzt.

6. Der geschäftsführende Vorstand bestimmt zusammen mit den Mannschaftsführern über die Zusammensetzung der jeweiligen Mannschaften.

 

§8

Auflösung des Vereines

 

1. Zum Auflösungsbeschluß ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich. Es kann eine Mitgliederversammlung aus diesem Grunde einberufen werden. Dabei ist es erforderlich, im amtlichen Nachrichtenblatt (hier: „Hungener Anzeiger und "Licher Wochenblatt") sowie in weiteren Zeitungen des Landkreises Gießen eine Nachricht mit Angabe des Grundes zu veröffentlichen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an das "Deutsche Rote Kreuz e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, im Sinne der Abgabenordnung, zu verwenden haben.

 

§9

Haftung

 

1. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene. zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

2. Der Vorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.

3. Für die rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Vermögen des Vereines.

 

§ 10

Satzungsänderung/Änderung des Vereinszwecks

 

1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Dreiviertelmehrheitder auf einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereines ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; dieZustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

2. Anträge zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks sind spätestens 3 Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand, zumindest beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

3. Diese Satzung kann nur zum Vorteil der Mitglieder geändert werden. Eine Änderung dieser Satzung, durch welche die Mitbestimmungsrechte der Mitglieder berührt werden oder die Gemeinnützigkeit gefährdet wird ist unzulässig.

 

§11

Kassenprüfung

 

1. Die Mitgliederversammlung hat für die Wahlperiode des jeweiligen Vorstandes zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer zu wählen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist hintereinander einmalig zulässig. Diese haben mindestens einmal im Jahr bzw. vor der jährlichen Mitgliederversammlung die Kassengeschäfte des Vorstandes sachlich und rechnerisch zu überprüfen. Sie haben vor der Entlastung des Vorstandes den Mitgliedern einen Kassenprüferbericht zu erstatten und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 12

Geschäftsjahr und Rechnungslegung

 

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen und zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Die Prüfung des Jahresabschluss erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.

 

§ 13

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

1. Die Satzung tritt am Tag der Gründung des Vereines in Kraft.

2. Die Mitgliederversammlung kann zur Anwendung dieser Satzung eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen.

Mitteilungen aus dem Jahr 2011
Satzung
Vereinsmeister 2003 bis 2011
Die Gründungsmitglieder
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